All­ge­mei­ne Geschäftsbedingungen

All­ge­mei­ne Lie­fe­rungs- und Zahlungsbedingungen

1. Anwen­dung

1.1. Die nach­ste­hen­den all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten aus­schließ­lich. Ent­ge­gen­ste­hen­de Geschäfts­be­din­gun­gen des Bestel­lers ent­fal­ten auch dann kei­ne Rechts­wirk­sam­keit, wenn wir nicht aus­drück­lich widersprechen.

1.2. Sie gel­ten bei stän­di­gen Geschäfts­be­zie­hun­gen auch für künf­ti­ge Geschäf­te, bei denen nicht aus­drück­lich auf sie Bezug genom­men wird.

1.3. Soll­ten ein­zel­ne Bestim­mun­gen unwirk­sam sein oder wer­den, so wer­den die übri­gen Bedin­gun­gen hier­von nicht berührt.

2. Ver­trags­ab­schluß und Vertragsinhalt

2.1. Unse­re Ange­bo­te sind frei­blei­bend. Alle Ange­bots­un­ter­la­gen, ins­be­son­de­re Abbil­dun­gen, Zeich­nung, Maße und der­glei­chen sind nur maß­geb­lich, soweit sie aus­drück­lich als ver­bind­lich bezeich­net sind.

2.2. Der Auf­trag wird für uns ver­bind­lich mit unse­rer schrift­li­chen Bestä­ti­gung oder dem Beginn der Auf­trags­er­fül­lung. Ände­run­gen, Ergän­zun­gen oder sons­ti­ge Neben­ab­re­den sind nur dann ver­bind­lich, wenn sie von uns schrift­lich bestä­tigt werden.

2.3. Bei allen Auf­trä­gen, auch bei denen die Lie­fe­rung ver­trags­ge­mäß oder auf Wunsch des Bestel­lers spä­ter als vier Mona­te nach Ver­trags­ab­schluß erfolgt, sind wir berech­tigt, die Stei­ge­rung der Mate­ri­al- und Roh­stoff­prei­se, Löh­ne und Gehäl­ter, Her­stel­lungs- und Trans­port­kos­ten sowie gesetz­li­cher Mehr­wert­steu­er im Rah­men und zum Aus­gleich die­ser Preis­stei­ge­run­gen zwi­schen dem Ver­trags­ab­schluss und der Lie­fe­rung dem Bestel­ler nach bil­li­gem Ermes­sen wei­ter­zu­ge­ben, soweit die Preis­er­hö­hung den Anstieg der all­ge­mei­nen Lebens­hal­tungs­kos­ten in der Zeit zwi­schen Bestel­lung und Aus­lie­fe­rung nicht erheb­lich über­steigt. Ist der Bestel­ler Kauf­mann und gehört der Ver­trag zum Betrie­be eines Han­dels­ge­wer­bes, gilt statt 4‑Mo­nats-Frist eine 4‑Wo­chen-Frist.

2.4. Bei Aus­füh­rung von Bau­leis­tun­gen gel­ten ergän­zend die Rege­lung der VOB/B und VOB/C.

2.5. Neben­ab­re­den und Ände­run­gen bedür­fen zu ihrer Wirk­sam­keit der Schriftform.

3. Zah­lungs­be­din­gun­gen

3.1. Unse­re Rech­nun­gen sind 30 Tage nach Rech­nungs­da­tum fällig.

3.2. Wir sind berech­tigt, vom Bestel­ler Vor­aus­kas­se in Höhe des Wer­tes bzw. Sum­me der Auf­trags­be­stä­ti­gung zuzüg­lich der gesetz­li­chen Mehr­wert­steu­er zu verlangen.

3.3. Bei Über­schrei­ten des ver­ein­bar­ten Zah­lungs­ter­mins sind wir berech­tigt, bei Rechts­ge­schäf­ten, an denen ein Ver­brau­cher nicht betei­ligt ist, Zin­sen in Höhe von 8 Pro­zent­punk­ten über dem Basis­zins­satz der Euro­päi­schen Zen­tral­bank p. a. zu for­dern. Bei Rechts­ge­schäf­ten mit einem Ver­brau­cher beträgt der Ver­zugs­zins­satz 5 Pro­zent­punk­te über dem Basis­zins­satz. Die Gel­tend­ma­chung eines wei­ter­ge­hen­den Scha­dens bleibt vorbehalten.

3.4. Gegen­über unse­ren For­de­run­gen kann der Bestel­ler nur mit unbe­strit­te­nen oder rechts­kräf­tig fest­ge­stell­ten Gegen­for­de­run­gen auf­rech­nen oder ein Zurück­be­hal­tungs­recht gel­tend machen.

3.5. Die nach­hal­ti­ge Nicht­ein­hal­tung von Zah­lungs­be­din­gun­gen oder Umstän­de, wel­che erns­te Zwei­fel an der Kre­dit­wür­dig­keit des Bestel­lers begrün­den, haben die sofor­ti­ge Fäl­lig­keit aller unse­rer For­de­run­gen zur Fol­ge. Dar­über hin­aus sind wir berech­tigt, für noch offen ste­hen­de Lie­fe­run­gen Vor­aus­zah­lun­gen zu ver­lan­gen sowie nach erfolg­lo­sem Ablauf einer ange­mes­se­nen Frist vom Ver­trag zurückzutreten.

4. Eigen­tums­vor­be­halt und wei­te­re Sicherheiten

4.1. Die gelie­fer­te Ware bleibt bis zur Erfül­lung sämt­li­cher For­de­run­gen, die uns aus jedem Rechts­grund gegen den Bestel­ler jetzt oder künf­tig zuste­hen, unser Eigentum.

4.2. Eine Be- oder Ver­ar­bei­tung durch den Bestel­ler erfolgt unter Aus­schluss des Eigen­tums­er­werbs nach § 950 BGB im Auf­trag des Lie­fe­rers. Die­ser wird ent­spre­chend dem Ver­hält­nis des Netto­fak­tu­ren­werts sei­ner Ware zum Net­to-Fak­tu­ren­wert der zu be- oder ver­ar­bei­ten­den Ware Mit­ei­gen­tü­mer der so ent­stan­de­nen Sache, die als Vor­be­halts­wa­re zur Sicher­stel­lung der Ansprü­che des Lie­fe­rers gemäß 3.1 dient.

4.3. Bei Ver­ar­bei­tung (Verbindung/Vermischung) mit ande­ren, nicht dem Lie­fe­rer gehö­ren­den Waren durch den Bestel­ler gel­ten die Bestim­mun­gen der §§ 947, 948 BGB mit der Fol­ge, daß der Mit­ei­gen­tums­an­teil an der neu­en Sache nun­mehr als Vor­be­halts­wa­re i.S. die­ser Bedin­gun­gen gilt.

4.4. Der Bestel­ler ist berech­tigt, die in unse­rem Eigen­tum ste­hen­de Ware (Vor­be­halts­wa­re) zu benutzen.
Unzu­läs­sig ist die Ver­äu­ße­rung des Lie­fer­ge­gen­stan­des, wenn sich der Bestel­ler im Zah­lungs­ver­zug befin­det. Unzu­läs­sig ist jede Art von Ver­pfän­dung oder Siche­rungs­über­eig­nung. Die aus einem etwa­igem Wei­ter­ver­kauf oder einem sons­ti­gen Rechts­grund bezüg­lich der Vor­be­halts­wa­re ent­ste­hen­den For­de­run­gen tritt der Bestel­ler bereits jetzt zum Zwe­cke der Siche­rung voll­um­fäng­lich an uns ab. Glei­ches gilt für etwa­ige Her­aus­ga­be­an­sprü­che des Bestel­lers gegen­über Dritten.

4.5. Über­steigt der Wert der Siche­rung die Gesamt­for­de­run­gen des Lie­fe­rers um mehr als 10%, so ist der Lie­fe­rer auf Ver­lan­gen des Bestel­lers inso­weit zur Frei­ga­be von Siche­run­gen nach Wahl des Lie­fe­rers verpflichtet.

4.6. Bei Zugrif­fen Drit­ter auf die Vor­be­halts­wa­re, ins­be­son­de­re im Wege der Zwangs­voll­stre­ckung, ver­pflich­tet sich der Bestel­ler, auf unser Eigen­tum hin­zu­wei­sen und die­sen noch am glei­chen Tage zu benachrichtigen.

4.7. Ver­trags­wid­ri­ges Ver­hal­ten des Bestel­lers, ins­be­son­de­re auch im Fal­le von Zah­lungs­ver­zug, berech­tigt uns, die Vor­be­halts­wa­re zurück­zu­neh­men. In der Rück­nah­me wie auch in der Pfän­dung der Vor­be­halts­wa­re durch uns liegt kein Rück­tritt vom Vertrag.

5. Lie­fer­fris­ten

5.1. Die Lie­fer­frist beginnt, sobald sämt­li­che Ein­zel­hei­ten der Aus­füh­rung klar­ge­stellt und bei­de Par­tei­en über die Bedin­gun­gen des Geschäfts einig sind, eine schrift­li­che Auf­trags­be­stä­ti­gung vor­liegt und vom Bestel­ler gegen­ge­zeich­net wur­de. Falls nicht aus­drück­lich ein Fix­ter­min schrift­lich bestä­tigt wur­de, gilt die ange­ge­be­ne Lie­fer­zeit annä­hernd. Die Lie­fer­zeit ist ein­ge­hal­ten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Lie­fer­ge­gen­stand unser Werk ver­las­sen hat oder bei Bestel­lun­gen ein­schließ­lich Mon­ta­ge begon­nen wor­den ist.

5.2. Wird eine ver­ein­bar­te Lie­fer­frist infol­ge eige­nen Ver­schul­dens des Lie­fe­rers nicht ein­ge­hal­ten, so ist, falls er nicht vor­sätz­lich oder grob fahr­läs­sig gehan­delt hat, unter Aus­schluss wei­te­rer Ansprü­che der Bestel­ler nach Ablauf einer ange­mes­se­nen Nach­frist berech­tigt, eine Ver­zugs­ent­schä­di­gung zu for­dern oder vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten. Die Ver­zugs­ent­schä­di­gung ist auf höchs­tens 5 % des­je­ni­gen Teils der Lie­fe­rung begrenzt, der nicht ver­trags­ge­mäß erfolgt ist.

5.3. Höhe­re Gewalt und Umstän­de, die wir nicht zu ver­tre­ten haben(z.B. Betriebs­stö­run­gen, Streik u. a.), die die ter­min­ge­rech­te Aus­füh­rung des Auf­tra­ges hin­dern, berech­ti­gen uns, die Erfül­lung über­nom­me­ner Ver­pflich­tun­gen ange­mes­sen hin­aus­zu­schie­ben, oder wenn uns die Leis­tung dadurch unmög­lich wird, vom Ver­trag ganz oder teil­wei­se zurück­zu­tre­ten. Das glei­che gilt, wenn wir von unse­ren Zulie­fe­rern das für die Aus­füh­rung der Bestel­lung benö­tig­tes Mate­ri­al aus von uns nicht zu ver­tre­ten­den Grün­den nicht oder nicht recht­zei­tig erhal­ten und die­se Ver­zö­ge­rung dem Bestel­ler unver­züg­lich mit­ge­teilt haben. Scha­dens­er­satz­an­sprü­che jed­we­der Art sind ausgeschlossen.

5.4. Im Fall eines Annah­me­ver­zu­ges des Bestel­lers kön­nen wir eine wei­te­re Lie­fe­rung nur mit einem Mehr­auf­wand von 50,- EUR zur noch­ma­li­gen Aus­lie­fe­rung bringen.

5.5. Stel­len wir den Ver­sand auf Wunsch des Bestel­lers zurück, so wer­den dem Bestel­ler, begin­nend einen Monat nach Anzei­ge der Ver­sand­be­reit­schaft, die durch die Lage­rung ent­stan­de­nen Kos­ten, bei Lage­rung in unse­rem Werk min­des­tens jedoch 0,5% des Brut­to­be­rech­nungs­be­tra­ges monat­lich berech­net. Wir sind jedoch berech­tigt, nach frucht­lo­sem Ablauf einer ange­mes­se­nen Frist ander­wei­tig über den Lie­fer­ge­gen­stand zu ver­fü­gen und den Bestel­ler mit ange­mes­sen ver­län­ger­ter Frist zu beliefern.

5.6. Bei Abruf­auf­trä­gen ohne eine fes­te Lauf­zeit, Los­grö­ßen und Abnah­me­ter­mi­nen kann der Lie­fe­rer spä­tes­tens drei Mona­te nach Auf­trags­be­stä­ti­gung eine ver­bind­li­che Fest­le­gung hier­über ver­lan­gen. Kommt der Bestel­ler die­sem Ver­lan­gen nicht inner­halb von drei Wochen nach, ist der Lie­fe­rer berech­tigt, eine zwei­wö­chi­ge Nach­frist zu set­zen und nach deren Ablauf vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten und /oder Scha­dens­er­satz zu fordern.

6. Gewähr­leis­tung, Män­gel­rü­ge, Haftung

6.1. Wir über­neh­men für die von uns gelie­fer­te Ware die Gewähr­leis­tung nach der Maß­ga­be der nach­ste­hen­den Bestim­mun­gen, die abschlie­ßend die Gewähr­leis­tungs­re­geln ent­hält und die sons­ti­ge Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che jed­we­der Art ausschließt.

6.2. Unbe­scha­det der bei einem bei­der­sei­ti­gen Han­dels­ge­schäft bestehen­den Prü­fungs- und Rüge­pflich­ten gemäß §§ 337, 378 HGB hat uns der Bestel­ler Bean­stan­dun­gen wegen man­gel­haf­ter, unvoll­stän­di­ger Lie­fe­rung oder Falsch­lie­fe­rung unver­züg­lich nach Emp­fang der Ware, jeden­falls aber vor Ein­bau, Wei­ter­ver­ar­bei­tung oder Wei­ter­ver­äu­ße­rung und bei nicht offen­sicht­li­chen Män­geln unver­züg­lich nach Kennt­nis anzu­zei­gen. Auf unser Ver­lan­gen ist der Bestel­ler ver­pflich­tet, die bean­stan­de­te Ware im Anlie­fe­rungs­zu­stand an uns zurückzusenden.

6.3. Bei berech­tig­ter Män­gel­rü­ge sind wir zur kos­ten­frei­en Nach­bes­se­rung der gelie­fer­ten Ware bzw. nach Wahl zur Ersatz­lie­fe­rung inner­halb ange­mes­se­ner Frist berech­tigt und ver­pflich­tet. Schlägt die Nach­bes­se­rung oder Ersatz­lie­fe­rung fehl, oder ver­wei­gern wir die­se unbe­rech­tigt oder ver­zö­gern wir die­se unzu­mut­bar, so ist der Bestel­ler berech­tigt, die Her­ab­set­zung der Ver­gü­tung, oder, wenn nicht eine Bau­leis­tung Gegen­stand der Gewähr­leis­tung ist, nach sei­ner Wahl Rück­gän­gig­ma­chung des Ver­tra­ges zu ver­lan­gen. Wei­ter­ge­hen­de Ansprü­che, ins­be­son­de­re Auf­wen­dungs- oder Scha­dens­er­satz­an­sprü­che wegen Man­gel- oder Man­gel­fol­ge­schä­den, bestehen nur im Rah­men der Rege­lun­gen zu 6.5..

6.4. Las­sen wir eine uns gesetz­te ange­mes­se­ne Nach­frist für die Aus­bes­se­rung oder Ersatz­lie­fe­rung bzgl. eines von uns zu ver­tre­ten­den Man­gels durch unser Ver­schul­den frucht­los ver­strei­chen, ist der Bestel­ler zum Rück­tritt vom Ver­trag berechtigt.

6.5. Ande­re Gewährleistungs‑, ins­be­son­de­re Scha­dens­er­satz­an­sprü­che für mit­tel­ba­re und Fol­ge­schä­den, gleich wel­chen Rechts­grun­des, sei es aus Ver­trag oder Ver­schul­den bei Ver­trags­schluss, sind aus­ge­schlos­sen. Eine Haf­tung des Lie­fe­rers besteht inso­fern nur, soweit ihm, sei­nen gesetz­li­chen Ver­tre­tern oder Erfül­lungs­ge­hil­fen Vor­satz, gro­be Fahr­läs­sig­keit oder eine Ver­let­zung von Leben, Kör­per oder Gesund­heit zur Last fällt. Unbe­rührt bleibt die ver­schul­dens­un­ab­hän­gi­ge Haf­tung nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz. Unbe­rührt bleibt auch die Haf­tung für die schuld­haf­te Ver­let­zung wesent­li­cher Ver­trags­pflich­ten. Die Haf­tung ist inso­weit jedoch außer in den Fäl­len des S. 2 auf den vor­her­seh­ba­ren, ver­trags­ty­pi­schen Scha­den beschränkt. Eine Ände­rung der Beweis­last zu Nach­teil des Bestel­lers ist mit den vor­ste­hen­den Rege­lun­gen nicht verbunden.

6.6. Rück­griffs­an­sprü­che gemäß §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inan­spruch­nah­me durch den Ver­brau­cher berech­tigt war, im gesetz­li­chen Umfang. Die­se gel­ten dage­gen nicht für nicht mit dem Lie­fe­rer abge­stimm­te Kulanz­re­ge­lun­gen. Sie set­zen grund­sätz­lich die Beach­tung eige­ner Pflich­ten des Rück­griffs­be­rech­tig­ten, ins­be­son­de­re die Rüge­o­b­lie­gen­hei­ten, voraus.

7. Erfül­lungs­ort und Gerichtsstand

7.1. Erfül­lungs­ort ist Ostrach.

7.2. Für die­se Verkaufs‑, Lie­fe­rungs- und Zah­lungs­be­din­gun­gen sowie für die gesam­ten Rechts­be­zie­hun­gen zwi­schen dem Bestel­ler und der EUFEN Kunst­stoff­bau­ele­men­te GmbH gilt das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutschland.

7.3. Aus­schließ­li­cher Gerichts­stand für alle aus dem Ver­trags­ver­hält­nis unmit­tel­bar oder mit­tel­bar erge­ben­den Strei­tig­kei­ten ist Ostrach.