Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
1. Anwendung
1.1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Bestellers entfalten auch dann keine Rechtswirksamkeit, wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen.
1.2. Sie gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
1.3. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.
2. Vertragsabschluß und Vertragsinhalt
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Angebotsunterlagen, insbesondere Abbildungen, Zeichnung, Maße und dergleichen sind nur maßgeblich, soweit sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2.2. Der Auftrag wird für uns verbindlich mit unserer schriftlichen Bestätigung oder dem Beginn der Auftragserfüllung. Änderungen, Ergänzungen oder sonstige Nebenabreden sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
2.3. Bei allen Aufträgen, auch bei denen die Lieferung vertragsgemäß oder auf Wunsch des Bestellers später als vier Monate nach Vertragsabschluß erfolgt, sind wir berechtigt, die Steigerung der Material- und Rohstoffpreise, Löhne und Gehälter, Herstellungs- und Transportkosten sowie gesetzlicher Mehrwertsteuer im Rahmen und zum Ausgleich dieser Preissteigerungen zwischen dem Vertragsabschluss und der Lieferung dem Besteller nach billigem Ermessen weiterzugeben, soweit die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten in der Zeit zwischen Bestellung und Auslieferung nicht erheblich übersteigt. Ist der Besteller Kaufmann und gehört der Vertrag zum Betriebe eines Handelsgewerbes, gilt statt 4‑Monats-Frist eine 4‑Wochen-Frist.
2.4. Bei Ausführung von Bauleistungen gelten ergänzend die Regelung der VOB/B und VOB/C.
2.5. Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
3. Zahlungsbedingungen
3.1. Unsere Rechnungen sind 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig.
3.2. Wir sind berechtigt, vom Besteller Vorauskasse in Höhe des Wertes bzw. Summe der Auftragsbestätigung zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu verlangen.
3.3. Bei Überschreiten des vereinbarten Zahlungstermins sind wir berechtigt, bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p. a. zu fordern. Bei Rechtsgeschäften mit einem Verbraucher beträgt der Verzugszinssatz 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
3.4. Gegenüber unseren Forderungen kann der Besteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
3.5. Die nachhaltige Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge. Darüber hinaus sind wir berechtigt, für noch offen stehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten.
4. Eigentumsvorbehalt und weitere Sicherheiten
4.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, unser Eigentum.
4.2. Eine Be- oder Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB im Auftrag des Lieferers. Dieser wird entsprechend dem Verhältnis des Nettofakturenwerts seiner Ware zum Netto-Fakturenwert der zu be- oder verarbeitenden Ware Miteigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherstellung der Ansprüche des Lieferers gemäß 3.1 dient.
4.3. Bei Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Waren durch den Besteller gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, daß der Miteigentumsanteil an der neuen Sache nunmehr als Vorbehaltsware i.S. dieser Bedingungen gilt.
4.4. Der Besteller ist berechtigt, die in unserem Eigentum stehende Ware (Vorbehaltsware) zu benutzen.
Unzulässig ist die Veräußerung des Liefergegenstandes, wenn sich der Besteller im Zahlungsverzug befindet. Unzulässig ist jede Art von Verpfändung oder Sicherungsübereignung. Die aus einem etwaigem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt zum Zwecke der Sicherung vollumfänglich an uns ab. Gleiches gilt für etwaige Herausgabeansprüche des Bestellers gegenüber Dritten.
4.5. Übersteigt der Wert der Sicherung die Gesamtforderungen des Lieferers um mehr als 10%, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Lieferers verpflichtet.
4.6. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere im Wege der Zwangsvollstreckung, verpflichtet sich der Besteller, auf unser Eigentum hinzuweisen und diesen noch am gleichen Tage zu benachrichtigen.
4.7. Vertragswidriges Verhalten des Bestellers, insbesondere auch im Falle von Zahlungsverzug, berechtigt uns, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der Rücknahme wie auch in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
5. Lieferfristen
5.1. Die Lieferfrist beginnt, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt und beide Parteien über die Bedingungen des Geschäfts einig sind, eine schriftliche Auftragsbestätigung vorliegt und vom Besteller gegengezeichnet wurde. Falls nicht ausdrücklich ein Fixtermin schriftlich bestätigt wurde, gilt die angegebene Lieferzeit annähernd. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder bei Bestellungen einschließlich Montage begonnen worden ist.
5.2. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens des Lieferers nicht eingehalten, so ist, falls er nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat, unter Ausschluss weiterer Ansprüche der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Verzugsentschädigung ist auf höchstens 5 % desjenigen Teils der Lieferung begrenzt, der nicht vertragsgemäß erfolgt ist.
5.3. Höhere Gewalt und Umstände, die wir nicht zu vertreten haben(z.B. Betriebsstörungen, Streik u. a.), die die termingerechte Ausführung des Auftrages hindern, berechtigen uns, die Erfüllung übernommener Verpflichtungen angemessen hinauszuschieben, oder wenn uns die Leistung dadurch unmöglich wird, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Das gleiche gilt, wenn wir von unseren Zulieferern das für die Ausführung der Bestellung benötigtes Material aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nicht rechtzeitig erhalten und diese Verzögerung dem Besteller unverzüglich mitgeteilt haben. Schadensersatzansprüche jedweder Art sind ausgeschlossen.
5.4. Im Fall eines Annahmeverzuges des Bestellers können wir eine weitere Lieferung nur mit einem Mehraufwand von 50,- EUR zur nochmaligen Auslieferung bringen.
5.5. Stellen wir den Versand auf Wunsch des Bestellers zurück, so werden dem Besteller, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mindestens jedoch 0,5% des Bruttoberechnungsbetrages monatlich berechnet. Wir sind jedoch berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
5.6. Bei Abrufaufträgen ohne eine feste Laufzeit, Losgrößen und Abnahmeterminen kann der Lieferer spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, ist der Lieferer berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und /oder Schadensersatz zu fordern.
6. Gewährleistung, Mängelrüge, Haftung
6.1. Wir übernehmen für die von uns gelieferte Ware die Gewährleistung nach der Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen, die abschließend die Gewährleistungsregeln enthält und die sonstige Gewährleistungsansprüche jedweder Art ausschließt.
6.2. Unbeschadet der bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft bestehenden Prüfungs- und Rügepflichten gemäß §§ 337, 378 HGB hat uns der Besteller Beanstandungen wegen mangelhafter, unvollständiger Lieferung oder Falschlieferung unverzüglich nach Empfang der Ware, jedenfalls aber vor Einbau, Weiterverarbeitung oder Weiterveräußerung und bei nicht offensichtlichen Mängeln unverzüglich nach Kenntnis anzuzeigen. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, die beanstandete Ware im Anlieferungszustand an uns zurückzusenden.
6.3. Bei berechtigter Mängelrüge sind wir zur kostenfreien Nachbesserung der gelieferten Ware bzw. nach Wahl zur Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist berechtigt und verpflichtet. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, oder verweigern wir diese unberechtigt oder verzögern wir diese unzumutbar, so ist der Besteller berechtigt, die Herabsetzung der Vergütung, oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist, nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungs- oder Schadensersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden, bestehen nur im Rahmen der Regelungen zu 6.5..
6.4. Lassen wir eine uns gesetzte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bzgl. eines von uns zu vertretenden Mangels durch unser Verschulden fruchtlos verstreichen, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
6.5. Andere Gewährleistungs‑, insbesondere Schadensersatzansprüche für mittelbare und Folgeschäden, gleich welchen Rechtsgrundes, sei es aus Vertrag oder Verschulden bei Vertragsschluss, sind ausgeschlossen. Eine Haftung des Lieferers besteht insofern nur, soweit ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Unberührt bleibt die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist insoweit jedoch außer in den Fällen des S. 2 auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Eine Änderung der Beweislast zu Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
6.6. Rückgriffsansprüche gemäß §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war, im gesetzlichen Umfang. Diese gelten dagegen nicht für nicht mit dem Lieferer abgestimmte Kulanzregelungen. Sie setzen grundsätzlich die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Rügeobliegenheiten, voraus.
7. Erfüllungsort und Gerichtsstand
7.1. Erfüllungsort ist Ostrach.
7.2. Für diese Verkaufs‑, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sowie für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und der EUFEN Kunststoffbauelemente GmbH gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
7.3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Ostrach.